Stand: 27. September 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung von TimeTracker zwischen der Alexander Funk u. Daniel Amzovski GbR, Widdersteinstraße 128, 88400 Biberach an der Riß (der Provider), und der Person, die ein Konto unter jomawo.com oder my.jomawo.com anlegt (der Kunde). Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Provider ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Personen, die den Provider nicht vertreten dürfen, insbesondere im Support, können nicht von diesen AGB abweichen und keine Beschaffenheit zusichern.
1.2 Nur für Unternehmer
Der Provider bietet TimeTracker ausschließlich Unternehmern an und schließt keine Verträge mit Verbrauchern. Mit der Registrierung bestätigt der Kunde, TimeTracker für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zu nutzen. Regelungen dieser AGB, die ausdrücklich für Verbraucher getroffen sind, gelten nur für den Fall, dass entgegen diesem Absatz doch ein Verbraucher Vertragspartner wird.
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Dazu gehören auch Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleingewerbetreibende, mit oder ohne Mitarbeiter. Verbraucher ist nur eine natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken schließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Maßgeblich ist der Zweck bei Vertragsschluss. Benennt der Kunde bei der Registrierung ein Unternehmen und handelt er für dieses, kommt der Vertrag mit dem Unternehmen zustande. Der Handelnde sichert zu, es vertreten zu dürfen. Fehlt die Vertretungsmacht, bleibt er selbst verpflichtet. Nennt der Kunde ein Unternehmen, handelt er für Mitarbeiter oder eigene Kunden oder verwendet er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist der Zweck unternehmerisch. Ein späteres Umschwenken auf eine private Nutzung ändert diesen Zweck nicht. Der Kunde muss sich an seiner Bestätigung nach dem vorigen Absatz festhalten lassen. Auf Verbraucherrechte kann er sich dann nicht berufen, es sei denn, der Provider kannte die Unrichtigkeit der Angabe oder musste sie erkennen. Zwingende Verbraucherrechte bleiben im Übrigen unberührt, wenn der Kunde bei Vertragsschluss tatsächlich Verbraucher war.
1.3 Änderungen
Der Provider kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere eine Rechtsänderung, eine behördliche oder gerichtliche Vorgabe oder eine Änderung der technischen Grundlagen. Die Änderung darf das Entgelt nicht erhöhen und die geschuldete Kernfunktion nicht wesentlich verschlechtern. Der Provider teilt sie in Textform mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden mit.
Gegenüber Unternehmern werden die geänderten AGB Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht vor dem Wirksamwerden in Textform widerspricht. Auf diese Folge weist der Provider im Mitteilungstext hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB fort. Der Provider kann den Vertrag zum vorgesehenen Wirksamwerden kündigen. Die Kündigung des Kunden richtet sich nach Ziffer 2.8.
Gegenüber Verbrauchern werden geänderte AGB nur wirksam, wenn der Kunde ihnen in Textform zustimmt. Stimmt er nicht zu, gelten die bisherigen AGB fort. Der Provider kann den Vertrag zum vorgesehenen Änderungszeitpunkt kündigen. Die Kündigung des Kunden richtet sich nach Ziffer 2.8.
Eine Änderung, die Inhaltsdaten des Kunden für das Training von KI-Modellen freigibt, wird niemals durch Schweigen oder durch eine Zustimmung zu diesen AGB wirksam. Dafür gilt allein Ziffer 2.9.
Zustimmung und Widerspruch nach dieser Ziffer erklären für den Kunden nur der Kontoinhaber oder ein Administrator des Kontos. Bestätigt ein sonstiger Nutzer geänderte AGB, nimmt er nur die für ihn geltenden Nutzungsregeln zur Kenntnis.
2. Vertrag
2.1 Gegenstand
Gegenstand ist die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Software TimeTracker im Modell Software-as-a-Service über das Internet, einschließlich der Speicherung der vom Kunden eingegebenen Daten, in dem jeweils gebuchten Tarif. Beratungs-, Schulungs- und Entwicklungsleistungen schuldet der Provider nur bei gesonderter Vereinbarung.
TimeTracker ist ein Werkzeug zur Zeiterfassung. Kernfunktion ist das Erfassen, Anzeigen und Exportieren von Zeiteinträgen im gebuchten Tarif. Es ist keine Rechts-, Steuer-, Lohn- oder Unternehmensberatung. KI-Ausgaben sind unverbindliche Vorschläge. Der Kunde prüft sie, bevor er sie gegenüber Dritten, für die Abrechnung oder für Lohn und Steuer verwendet. Der Provider schuldet nicht, dass die Nutzung, die Einstellungen, Rundungen oder Auswertungen des Kunden dessen gesetzliche Pflichten erfüllen, insbesondere zur Arbeitszeiterfassung, zum Arbeitszeit- und Lohnrecht, zur Abrechnung gegenüber seinen Kunden oder zur Aufbewahrung. Dafür bleibt der Kunde verantwortlich.
Zur Leistung gehören Einrichtungs- und Nutzungshinweise per E-Mail zu den Funktionen des Kontos, etwa nach der Registrierung oder wenn das Konto länger nicht genutzt wird. Der Kunde und jeder Nutzer können sie jederzeit über den Link in der E-Mail abbestellen, ohne dass sich der Vertrag sonst ändert.
2.2 Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit dem Abschluss der Registrierung zustande. Fällt eine einzelne Funktion aus, weil ein dafür nötiger Dritter ausfällt, ist das für die Dauer des Ausfalls kein Mangel dieser Funktion. Dauert der Ausfall ununterbrochen länger als vier Wochen, kann der Kunde eine Frist von mindestens 14 Tagen setzen und nach fruchtlosem Ablauf in Textform von dieser Funktion zurücktreten. Der Rücktritt erfasst nur diese Funktion und lässt den übrigen Vertrag unberührt. Er ist kein wichtiger Grund und kein Schadensersatz. Erstattet wird nur der Teil der Vorauszahlung, der auf diese Funktion und die Zeit nach dem Rücktritt entfällt. Fehlt ein gesonderter Preis, werden Nebenfunktionen untereinander gleich gewichtet; ihr Anteil an der Vergütung beträgt zusammen höchstens die Hälfte. Die Kernfunktion nach Ziffer 2.1 entspricht im Übrigen der Vergütung des Tarifs. Den Anteil bestimmt der Provider nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Einschätzung des Kunden ist nicht maßgeblich. Weiterer Schadensersatz richtet sich nur nach Ziffer 5. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Rechte aus den §§ 327 ff. BGB unberührt.
2.3 Konto
Der Kunde erhält ein Konto unter https://my.jomawo.com. Der Kunde ist mindestens 18 Jahre alt. Zugangsdaten sind geheim zu halten und dürfen nicht weitergegeben werden. Handlungen der Nutzer, denen der Kunde Zugriff gibt, gelten als Handlungen des Kunden. Er entzieht den Zugriff, wenn eine Person ausscheidet oder eine Befugnis endet, und teilt einen vermuteten Missbrauch der Zugangsdaten unverzüglich mit. Unterlässt er das, hat er die Nutzung zu vertreten. Die Registrierung unter falschem Namen oder mit einer fingierten E-Mail-Adresse ist untersagt. Bei offensichtlich falschen Angaben darf der Provider das Konto schließen. Der Kunde ersetzt den daraus entstehenden Schaden, den er zu vertreten hat.
2.4 Pflichten des Kunden
Der Kunde nutzt die Software nicht missbräuchlich. Missbräuchlich ist insbesondere das Einbringen von Schadsoftware, das Überlasten der Systeme, das Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen, das Weiterverkaufen des Zugangs und jede Nutzung, die gegen Recht verstößt oder Rechte Dritter verletzt. Missbräuchlich ist ebenso ein automatisierter Zugriff außerhalb der dokumentierten Schnittstelle oder über deren Grenzen hinaus, das Auslesen von Inhalten der Plattform, Last- und Sicherheitstests ohne vorherige Zustimmung des Providers in Textform, der Versuch, Anweisungen, Prompts, Modelle oder andere interne Teile der KI-Funktionen auszulesen oder zu manipulieren, das Umgehen von Tarifgrenzen, etwa durch mehrere Konten für denselben Betrieb, und die Nutzung der Software oder ihrer Ausgaben, um ein konkurrierendes Produkt zu entwickeln, zu trainieren oder vergleichend zu vermarkten. Der Kunde sorgt dafür, dass alle personenbezogenen Daten, die er oder seine Nutzer einstellen, rechtmäßig erhoben wurden und dass die Betroffenen, soweit erforderlich, informiert sind. Soweit diese Daten Dritte betreffen, ist der Kunde dafür Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Erforderliche Beteiligungen und Zustimmungen, insbesondere des Betriebsrats, holt der Kunde selbst ein. Der Kunde nutzt das Konto nur für den eigenen Betrieb der Vertragspartei. Eine Nutzung für andere Unternehmen, auch verbundene, oder das Überlassen des Zugangs an Dritte als eigene Leistung ist nur zulässig, wenn der Tarif das ausdrücklich erlaubt.
2.5 Nutzungsrecht und geistiges Eigentum
Der Provider räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit und den gebuchten Tarif ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im eigenen Betrieb über die bereitgestellte Oberfläche zu nutzen. Verbundene Unternehmen sind nicht erfasst, es sei denn, der gebuchte Tarif lässt das ausdrücklich zu. Alle übrigen Rechte an der Software, den Schnittstellen, der Dokumentation, den Modellen und dem daraus entstehenden Know-how verbleiben beim Provider oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Dem Kunden entstehen keine Rechte an Modellen, Gewichten oder Verbesserungen, auch wenn seine Daten nach Ziffer 2.9 verwendet wurden. Eine Bearbeitung, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung außerhalb dieses Nutzungsrechts ist untersagt. Zwingende Rechte aus § 69d und § 69e UrhG bleiben unberührt.
An den vom Kunden eingegebenen Inhaltsdaten erwirbt der Provider kein Eigentum. Der Kunde bleibt darüber verfügungsberechtigt, unbeschadet der beschränkten Rechte, die diese AGB und eine nach Ziffer 2.9 eingeschaltete Modellverbesserung einräumen.
An Feedback, Fehlermeldungen und Verbesserungsvorschlägen erhält der Provider ein unentgeltliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, sie für den Betrieb und die Weiterentwicklung der eigenen Produkte zu nutzen. Der Kunde sichert zu, zu dieser Einräumung berechtigt zu sein. Das gilt nicht für die Inhaltsdaten des Kunden. Enthält eine Rückmeldung Inhaltsdaten, bleiben das Inhaltsdaten und sind von diesem Recht nicht erfasst.
2.6 Entgelt
Der Funktionsumfang folgt aus den Funktionen, die der gebuchte Tarif bei Vertragsschluss in der Tarifübersicht als enthalten ausweist. Erläuterungen, Beispiele und Werbeaussagen sind keine Beschaffenheitsvereinbarung und ändern die Regelungen dieser AGB zu Laufzeit, Kündigung, Entgelt und Haftung nicht. Maßgeblich ist der Preis, der beim Abschluss im Buchungsvorgang angezeigt wird. Eine öffentliche Aussage hält weder einen Preis noch einen kostenlosen Tarif aufrecht. Ein kostenloser Tarif endet nach Ziffer 2.8. Für einen kostenpflichtigen Tarif zahlt der Kunde das vereinbarte Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Ändert sich nur der Steuersatz, passt sich der Bruttopreis entsprechend an.
Bietet der Provider bei der Buchung einen kostenlosen Testzeitraum an, gilt er einmal je Kunde. Als derselbe Kunde gilt auch, wer dieselbe Person, dasselbe Unternehmen oder dasselbe Zahlungsmittel nutzt. Der Provider darf einen weiteren Testzeitraum ablehnen oder beenden. Kündigt der Kunde nicht vor dem Ende des Testzeitraums, geht er in den gebuchten kostenpflichtigen Tarif zu dem bei der Buchung angezeigten Preis über. Für die Kündigung gilt Ziffer 2.8.
Will der Provider den Preis für einen künftigen Zeitraum ändern, kündigt er den Vertrag nach Ziffer 2.8 und kann gleichzeitig die Fortsetzung zu dem neuen Preis anbieten. Der neue Preis gilt nur, wenn der Kunde ihn vor dem Ende des laufenden Zeitraums in Textform oder im Konto annimmt.
Das Entgelt ist im Voraus zu leisten. Geht eine fällige Zahlung nicht ein, darf der Provider die kostenpflichtigen Funktionen bis zum Eingang aussetzen. Der Funktionsumfang des kostenlosen Tarifs und der Export bleiben dabei erreichbar. Ist der Kunde mit einer Zahlung mindestens 30 Tage in Verzug, darf der Provider den Zugang sperren, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Die bis zur Sperre fällige Vergütung bleibt geschuldet. Ist der Kunde mindestens 60 Tage in Verzug und nach angemessener Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nicht zur Zahlung gebracht, darf der Provider außerordentlich kündigen. Ansprüche auf rückständige Vergütung bleiben bestehen. Eine Rückbuchung, ein Chargeback oder eine nicht eingelöste Lastschrift ist keine Kündigung, kein Widerruf und keine Mängelanzeige. Der Provider darf den Zugang daraufhin sofort sperren, ohne die Frist von 30 Tagen abzuwarten. Der rückgebuchte Betrag bleibt geschuldet. Hat der Kunde die Rückbuchung zu vertreten, schuldet er auch das Entgelt, das der Zahlungsdienstleister dem Provider dafür berechnet. Wegen einer Sperre nach diesem Absatz oder wegen Zahlungsverzugs wird die Vergütung des laufenden Zeitraums nicht erstattet.
2.7 Wechsel des Tarifs
Ein Wechsel in einen höheren Tarif oder das Zubuchen von Nutzern ist jederzeit möglich. Das höhere Entgelt wird ab dem Wechsel fällig, anteilig für den Rest des laufenden Abrechnungszeitraums. Ein Wechsel in einen niedrigeren Tarif oder das Abbuchen von Nutzern wirkt zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums. Für den laufenden Zeitraum wird nichts erstattet. Ein späterer Wechsel in einen niedrigeren Tarif oder eine Kündigung ändert die für den laufenden Zeitraum bereits ausgelöste höhere Vergütung nicht.
2.8 Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Ein kostenpflichtiger Tarif endet durch ordentliche Kündigung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums. Ein kostenloser Tarif endet durch ordentliche Kündigung mit Zugang. Der Provider kann einen kostenlosen Tarif mit einer Frist von 30 Tagen und einen kostenpflichtigen Tarif mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums ordentlich kündigen. Geht die Kündigung des Providers so spät zu, dass bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums weniger als 30 Tage bleiben, wird sie zum Ende des folgenden Abrechnungszeitraums wirksam. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Fehlt der wichtige Grund, gilt eine außerordentliche Kündigung des Kunden als ordentliche Kündigung zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums, ohne Erstattung. Eine außerordentliche Kündigung, deren wichtiger Grund besteht, beendet den Vertrag mit Zugang. Erstattet wird dann nur die im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach dem Zugang, anteilig.
Die Kündigung des Kunden, ordentlich und außerordentlich, erfolgt ausschließlich über die Kündigungsfunktion im Konto. Das ist die Verwaltung des Vertrags im Konto, einschließlich der Seite des Zahlungsdienstleisters, die aus dem Konto geöffnet wird. Eine Kündigung aus dem Konto gilt als Kündigung des Kunden. Eine Nachricht an den Support, per E-Mail, per Brief oder über jomawo.com ist gegenüber Unternehmern wirkungslos. Dass die Funktion übersehen oder als umständlich empfunden wird, macht sie nicht unnutzbar. Der Rücktritt nach Ziffer 2.2 kann in Textform erklärt werden.
Ist der Kunde entgegen Ziffer 1.2 Verbraucher, ist die Kündigungsfunktion im Konto ebenfalls der vorgesehene Weg. Soweit zwingendes Recht eine Erklärung in Textform genügen lässt, insbesondere § 309 Nr. 13 BGB, bleibt eine Kündigung in Textform an die Adresse im Impressum wirksam. Ist das Konto oder die Kündigungsfunktion aus einem Grund nicht nutzbar, den der Provider zu vertreten hat, kann auch ein Unternehmer in Textform an die Adresse im Impressum kündigen. Dasselbe gilt, wenn eine Sperre nach Ziffer 2.6 oder 5.4 die Kündigungsfunktion unerreichbar macht. Die Fristen dieser Ziffer gelten auch dann. Gegenüber einem Verbraucher gilt der bei der Buchung gewählte Abrechnungszeitraum als Erstlaufzeit, höchstens zwei Jahre. Danach läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann ihn dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine Bindung an eine weitere feste Laufzeit entsteht nicht. Für die Zeit nach dem Wirksamwerden dieser Kündigung wird eine Vorauszahlung anteilig erstattet. Die Beendigung erst am Ende des Abrechnungszeitraums gilt insoweit nicht.
Ein wichtiger Grund für den Provider liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer Zahlung 60 Tage in Verzug ist und die Voraussetzungen der Ziffer 2.6 erfüllt sind, Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter schuldhaft verletzt oder die Software für strafbare Zwecke einsetzt.
Löscht der Kunde das Konto des Kunden, nicht nur einen einzelnen Nutzer, über die Löschfunktion, ist das zugleich seine Kündigung. Ein kostenpflichtiger Tarif endet dann zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums, ohne Erstattung; gegenüber Verbrauchern gelten die Verbraucherregeln dieser Ziffer. Die Inhaltsdaten löscht der Provider auf diese Weisung sofort. Die Exportfrist des folgenden Absatzes entfällt dann.
Bis zum Wirksamwerden der Kündigung und für 30 Tage danach kann der Kunde seine Inhaltsdaten über die Exportfunktionen der Software selbst abrufen. Dieser Export ist die Rückgabe nach Ziffer 3.2. Gesetzliche Rechte der Betroffenen, insbesondere nach Art. 15 und Art. 20 DSGVO, bleiben unberührt. Individuelle Aufbereitungen, Wiederherstellungen und Migrationen, die über diesen Export hinausgehen, erbringt der Provider nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Vergütung nach Aufwand.
Daten, die der Kunde über die Vertragslaufzeit hinaus braucht, exportiert er selbst. Der Provider schuldet keine Archivierung über Ziffer 3.5 hinaus.
2.9 KI-Funktionen
KI-Funktionen, die der gebuchte Tarif enthält oder die das Konto anbietet, führen einen vom Kunden angestoßenen Vorgang aus, etwa das Umwandeln einer Spracheingabe in einen Zeiteintrag, das Überarbeiten eines Textes oder einen Einrichtungsvorschlag nach der Registrierung. Mit dem Aufruf weist der Kunde den Provider an, die dafür übermittelten Inhalte zu diesem Zweck zu verarbeiten und, soweit erforderlich, an einen in Ziffer 3.2 gebundenen Dienstleister zu übermitteln. Ein Aufruf durch einen Nutzer des Kontos ist eine Weisung des Kunden. Der Provider verpflichtet den Dienstleister, diese Inhalte nicht zum Training eigener Modelle zu verwenden.
Nennt der Kunde für einen Einrichtungsvorschlag eine Website, ruft der Provider deren öffentlich zugängliche Inhalte einmalig ab und übermittelt sie für diesen Vorschlag. Der Kunde sichert zu, dass er die Website für diesen Zweck nennen darf. Schaltet der Kunde das direkte Speichern von KI-Vorschlägen ein, verzichtet er auf die Prüfung vor dem Speichern. Die Prüfpflicht nach Ziffer 2.1 gilt dann für die gespeicherten Einträge, bevor er sie verwendet.
Setzt der Kunde eine automatische Erfassung ein, etwa den AI-Tracker für den Desktop, der aktive Programme und Fenstertitel auswertet, gilt sie als KI-Funktion nach dieser Ziffer. Setzt er sie bei Mitarbeitern oder anderen Personen ein, ist allein er dafür verantwortlich, dass das zulässig ist, insbesondere nach dem Beschäftigtendatenschutz und der Mitbestimmung, dass die Betroffenen informiert sind und dass Ausschlüsse und Pausen der Erfassung eingerichtet sind. Daraus abgeleitete Zeiteinträge und Arbeitszeiten sind Vorschläge nach Ziffer 2.1. Ziffer 5.3 gilt.
Der Provider darf Inhaltsdaten des Kunden und Korrekturen an Vorschlägen nutzen, um künftige Vorschläge nur für diesen Kunden zu verbessern. Diese Daten bleiben für die Vertragslaufzeit gespeichert und werden mit den übrigen Inhaltsdaten gelöscht. Andere Kunden und allgemeine Modelle erhalten sie nicht. Das ist nicht die gesondert eingeschaltete Modellverbesserung.
Der Provider verwendet Inhaltsdaten des Kunden nicht, um allgemeine Modelle zu trainieren oder trainieren zu lassen. Ausgenommen ist allein die folgende Einstellung.
Gibt der Kunde im Konto die Modellverbesserung frei, erlaubt er dem Provider, die im Zusammenhang mit KI-Funktionen anfallenden Eingaben, Ausgaben, Korrekturen und Bewertungen zum Training und zur Verbesserung der allgemeinen Modelle des Providers zu verwenden. Das gilt nur für Inhalte von Nutzern, die dem für ihre eigenen Eingaben selbst zugestimmt haben. Diese Zustimmung erteilt jeder Nutzer selbst gegenüber dem Provider; der Kunde kann sie nicht für ihn erteilen. Freigabe und Zustimmung sind freiwillig, nicht vorausgewählt und nicht Voraussetzung für den Vertrag oder für die Nutzung der KI-Funktionen. Der Kunde kann die Freigabe, jeder Nutzer seine Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ab dem Widerruf verwendet der Provider die betroffenen Inhalte nicht für weiteres Training allgemeiner Modelle und löscht die betroffenen gespeicherten Trainingsbeispiele innerhalb von 30 Tagen, soweit keine gesetzliche Pflicht entgegensteht. Bereits in ein Modell eingegangene Gewichte können nicht herausgelöst werden. Der Kunde sichert zu, dass er zur Freigabe berechtigt ist, soweit die Inhalte Daten Dritter wie seiner Kunden enthalten, und stellt den Provider nach Ziffer 5.3 frei. Die Sprach- oder Texteingabe eines einzelnen Vorgangs speichert der Provider ohne eingeschaltete Modellverbesserung nur, solange Ausführung, eine kurze Fehleranalyse dieses Vorgangs und gesetzliche Pflichten es erfordern, längstens 90 Tage, und bildet daraus keinen allgemeinen Trainingsdatensatz. Die eingeschaltete Modellverbesserung lässt diese Frist für gespeicherte Trainingsbeispiele nicht laufen; dafür gilt die Löschung binnen 30 Tagen nach dem Widerruf.
Aggregierte oder irreversibel anonymisierte Auswertungen und technische Betriebsdaten ohne Inhaltsdaten darf der Provider zur Sicherung und Weiterentwicklung des Dienstes nutzen.
2.10 Verfügbarkeit
Ein bestimmter Verfügbarkeitsgrad oder eine ununterbrochene Bereitstellung ist nicht geschuldet. Keine Pflichtverletzung sind angekündigte Wartungen von zusammen höchstens zwölf Stunden im Kalendermonat, wenn der Provider sie mindestens 24 Stunden vorher ankündigt, Ausfälle öffentlicher Netze oder der Stromversorgung, Ausfälle der Systeme des Kunden und höhere Gewalt. Ein Ausfall eines Hosting- oder Infrastrukturanbieters ist ein Ausfall nach dieser Ziffer. Er berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung und nicht zur Erstattung bereits verdienter Vergütung. Dauert er ununterbrochen länger als vier Wochen, gilt für die Kernfunktion Ziffer 2.2. Gegenüber Unternehmern richten sich Schadensersatzansprüche wegen der Verfügbarkeit nur nach Ziffer 5. Eine Herabsetzung nach Ziffer 4 ist auf die anteilige Vergütung der betroffenen Funktion für die Dauer des Ausfalls begrenzt. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Mängelrechte unberührt.
2.11 Testfunktionen
Funktionen, die im Konto als Test oder Beta gekennzeichnet sind, erbringt der Provider gegenüber Unternehmern in der jeweils verfügbaren Fassung. Eine bestimmte Verfügbarkeit oder Fehlerfreiheit ist dafür nicht geschuldet. Ziffer 5 bleibt anwendbar. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regeln über digitale Produkte.
3. Datenschutz und Datensicherheit
3.1 Rollen
Soweit der Provider über Zwecke und Mittel selbst entscheidet, insbesondere bei Konto, Vertrag, Website, Support, Empfehlungsprogramm und Sicherheit der Plattform, ist er Verantwortlicher. Dasselbe gilt für Inhaltsdaten, die eine Privatperson nur über sich selbst speichert.
Für Inhaltsdaten, die ein Unternehmer einstellt, insbesondere Zeiteinträge, Projekte, Kunden- und Mitarbeiterdaten, Dateien und Eingaben für einen von ihm angestoßenen KI-Vorgang, ist der Kunde Verantwortlicher und der Provider Auftragsverarbeiter. Der Kunde informiert die Betroffenen.
3.2 Auftragsverarbeitung
Soweit der Provider Auftragsverarbeiter ist, schließen die Parteien mit Annahme dieser AGB einen Vertrag in elektronischer Form nach Art. 28 DSGVO. Sein Inhalt ist:
- Gegenstand und Dauer: Hosting und Verarbeitung der Inhaltsdaten zur Bereitstellung von TimeTracker für die Vertragslaufzeit und die in Ziffer 3.5 genannte Löschfrist.
- Art und Zweck: Speichern, Anzeigen, Auswerten innerhalb des Kontos, Export, Sicherung, Support, soweit der Kunde ihn anstößt oder die Fehlerbehebung ihn erfordert, sowie KI-Verarbeitung nach Ziffer 2.9. Ein Training allgemeiner Modelle ist davon nicht umfasst.
- Datenarten: Stammdaten der Nutzer, Zeiteinträge, Projekte, Kunden- und Mitarbeiterdaten, Abwesenheiten und Genehmigungen, Dateien, Adress- und Standortangaben der Anfahrtsberechnung, Nutzungs- und Präsenzdaten innerhalb des Kontos wie Online-Status und Aktivitätsprotokoll, Zugriffe über die Schnittstelle, bei Nutzung einer KI-Funktion Sprach- und Texteingaben samt Ergebnis, bei einer automatischen Erfassung Programmnamen, Fenstertitel, gegebenenfalls erkannter Bildschirmtext und Angaben zur Eingabeaktivität.
- Betroffene: der Kunde, seine Mitarbeiter und sonstigen Nutzer sowie Ansprechpartner seiner Kunden.
- Weisungen: diese AGB, die Einstellungen im Konto und einzelne Weisungen in Textform. Der Provider verarbeitet die Inhaltsdaten nur auf dokumentierte Weisung. Hält er eine Weisung für rechtswidrig, teilt er das mit und darf die Ausführung aussetzen, bis der Kunde sie bestätigt oder ändert. Weisungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs führt er nur aus, wenn sie zumutbar sind und der Kunde den Aufwand nach vorherigem Hinweis vergütet. Die Unterstützung bei gesetzlichen Pflichten des Kunden nach dieser Ziffer bleibt davon unberührt.
- Personal: Der Provider verpflichtet die Personen, die Inhaltsdaten verarbeiten, auf Vertraulichkeit.
- Sicherheit: Der Provider trifft die nach Art. 32 DSGVO angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Dazu gehören mindestens eine TLS-Verschlüsselung der Verbindung, eine Zugriffsbeschränkung nach dem Need-to-know-Prinzip, gehashte Passwörter, eine Vertraulichkeitsverpflichtung, die Bindung von Unterauftragsverarbeitern und regelmäßige, räumlich getrennte Sicherungen. Weitere Maßnahmen kann der Provider dem Stand der Technik anpassen, solange das Schutzniveau erhalten bleibt.
- Unterauftragsverarbeiter: Der Kunde erteilt eine allgemeine Genehmigung. Die konkret eingesetzten Unternehmen stehen in der Datenschutzerklärung und werden auf Anfrage genannt. Der Provider informiert den Kunden mindestens 30 Tage vor einem Wechsel in Textform oder im Konto. Der Kunde kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen. Ein Widerspruch ohne einen solchen Grund ist wirkungslos. Eine Übermittlung, die Art. 45 oder Art. 46 DSGVO erfüllt, ist allein kein solcher Grund. Ist die Leistung ohne diesen Unterauftragsverarbeiter nicht mit vertretbarem Aufwand möglich und einigen sich die Parteien nicht, darf der Provider den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Unterauftragsverarbeiter werden mindestens in dem Umfang verpflichtet, der in dieser Ziffer steht.
- Drittland: Eine Übermittlung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nur nach Art. 45 oder Art. 46 DSGVO.
- Betroffenenrechte und Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO: Der Provider unterstützt den Kunden in angemessenem Umfang und so rechtzeitig, dass der Kunde gesetzliche Fristen einhalten kann. Aufwand, der über die gewöhnliche Unterstützung hinausgeht oder auf einem übermäßigen Auskunftsersuchen beruht, kann der Provider nach vorherigem Hinweis nach Aufwand berechnen.
- Meldung: Der Provider informiert den Kunden unverzüglich, nachdem ihm eine Verletzung des Schutzes von Inhaltsdaten bekannt geworden ist. Die Meldung enthält die Angaben, die der Kunde für seine Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO braucht, soweit sie dem Provider vorliegen.
- Rückgabe und Löschung: Bis zum Ende der Exportfrist in Ziffer 2.8 kann der Kunde die Rückgabe über die Exportfunktionen verlangen. Danach löscht der Provider die Inhaltsdaten nach Ziffer 3.5. Eine frühere Löschung nimmt er auf Weisung vor, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung entgegensteht.
- Nachweis: Der Provider stellt die Informationen bereit, die der Kunde zum Nachweis der Pflichten nach Art. 28 DSGVO braucht, einschließlich einer aktuellen Übersicht der Maßnahmen. Eine Vor-Ort-Prüfung ist höchstens einmal je Vertragsjahr und zusätzlich einmal nach einer nach dieser Ziffer gemeldeten Verletzung zulässig, mit einer Frist von 30 Tagen, während der üblichen Geschäftszeiten und ohne Störung des Betriebs, wenn die Übersicht den Nachweis nicht trägt. Die Prüfung bezieht sich nur auf die Verarbeitung für diesen Kunden. Zugriff auf Daten anderer Kunden besteht nicht. Der Prüfer ist auf Vertraulichkeit zu verpflichten und darf kein Wettbewerber des Providers sein. Der Kunde trägt seine Kosten. Die angemessenen Kosten des Providers trägt der Kunde, es sei denn, die Prüfung ergibt einen wesentlichen Verstoß. Prüfungen einer Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
3.3 Vertraulichkeit und Referenz
Jede Seite behandelt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite, die ihr aus dem Vertrag bekannt werden, vertraulich und verwertet sie nicht außerhalb dieses Vertrags. Gesetzliche Pflichten, Unterauftragsverarbeiter nach Ziffer 3.2 und die Modellverbesserung nach Ziffer 2.9 bleiben unberührt. Der Kunde hält nicht öffentliche Angaben des Providers zu Sicherheit, Preisen und Technik vertraulich, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit offensichtlich ist. Diese Pflichten gelten über das Vertragsende hinaus fort.
Gegenüber Unternehmern darf der Provider den Kunden mit Firma und Logo als Referenz nennen, solange der Kunde nicht in Textform widerspricht. Ein Widerspruch wird innerhalb angemessener Frist für künftige Materialien umgesetzt. Verbraucher nennt der Provider nicht als Referenz, solange sie nicht in Textform zustimmen.
3.4 Sicherheit
Eine bestimmte Anzahl von Sicherungen oder eine lückenlose Wiederherstellbarkeit jeder Zwischenversion ist nicht geschuldet. Die Wiederherstellung aus der letzten verfügbaren Sicherung ist der vorrangige Ausgleich bei einem vom Provider zu vertretenden Datenverlust. Hat der Kunde den Verlust zu vertreten, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung. Eine darüber hinausgehende Rekonstruktion erfolgt nur gegen Vergütung nach Aufwand und nach gesonderter Zusage.
3.5 Löschung
Nach Ablauf der Exportfrist in Ziffer 2.8 löscht der Provider die Inhaltsdaten aus den Produktivsystemen innerhalb weiterer 30 Tage. Sicherungen werden im gewöhnlichen Zyklus überschrieben. Daten, die der Provider als Verantwortlicher aufbewahren muss, insbesondere Rechnungsunterlagen, bleiben für die gesetzliche Frist gespeichert. Ein Auskunfts- oder Löschverlangen verlängert diese Frist nicht, außer soweit das Gesetz die Aufbewahrung gerade dieser Daten zur Beantwortung verlangt.
4. Mängel
4.1 Nacherfüllung gegenüber Unternehmern
Gegenüber Unternehmern erbringt der Provider die Leistung im Wesentlichen so, wie Ziffer 2.6 den Tarif beschreibt. Mängel zeigt der Kunde unverzüglich über den Support seines Tarifs an, hilfsweise an die Adresse im Impressum. Eine verspätete Anzeige schließt Ansprüche aus, soweit der Provider den Mangel nicht kannte und die Verspätung den Schaden vergrößert hat. Zeigt ein Unternehmer den Mangel nicht innerhalb von 14 Tagen an, nachdem er ihn erkannt hat, ist die Herabsetzung auf die Zeit nach der Anzeige begrenzt, es sei denn, der Provider kannte den Mangel. Der Provider bessert nach seiner Wahl nach oder erbringt die betroffene Leistung erneut, innerhalb angemessener Frist. Schlägt das fehl, kann der Kunde die Vergütung der betroffenen Funktion für den betroffenen Zeitraum angemessen herabsetzen oder den Vertrag nach Ziffer 2.8 beenden.
4.2 Keine weitergehende Zusage
Gegenüber Unternehmern schuldet der Provider nicht, dass die Software jeder Erwartung des Kunden entspricht, dass jeder Fehler behoben wird, der die Kernfunktion nicht beeinträchtigt, oder dass KI-Ausgaben richtig, vollständig oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind. Auskünfte außerhalb dieses Vertrags begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.
4.3 Verbraucher
Gegenüber Verbrauchern gelten die §§ 327 ff. BGB. Ziffer 4.1 und 4.2 schränken diese Rechte nicht ein. Während der Bereitstellung stellt der Provider die Aktualisierungen bereit, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit nötig sind, einschließlich Sicherheitsupdates, und informiert darüber. Darüber hinausgehende Änderungen nimmt er nur vor, wenn ein triftiger Grund vorliegt, insbesondere eine gesetzliche Pflicht, die Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Lauffähigkeit oder der Wegfall einer Drittkomponente, die nicht mit vertretbarem Aufwand ersetzt werden kann, dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen und er klar und verständlich informiert wird.
5. Haftung und Freistellung
5.1 Haftung
Der Provider haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit er eine Garantie übernommen hat.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Provider nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für die Zeit, in der der Kunde einen kostenlosen Tarif nutzt, haftet der Provider abweichend vom vorigen Absatz nicht für einfache Fahrlässigkeit, entsprechend dem gesetzlichen Maßstab für unentgeltliche Überlassungen (§§ 521, 599 BGB). Die unbeschränkte Haftung nach dem ersten Absatz und die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bleiben unberührt. Ein kostenloser Testzeitraum eines kostenpflichtigen Tarifs ist kein kostenloser Tarif in diesem Sinne.
Gegenüber Unternehmern ist diese Haftung der Höhe nach auf die Vergütung begrenzt, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlt hat. Hat er in diesem Zeitraum nichts gezahlt, ist die Haftung auf 500 Euro je schadensbegründendes Ereignis begrenzt. Ein zusammenhängender Sachverhalt ist ein Ereignis. Der Höchstbetrag gilt dafür einmal. Er vervielfacht sich nicht nach Jahren, Nutzern, Betroffenen oder Funktionen. Hat der Kunde in den zwölf Monaten nichts gezahlt, für den laufenden Abrechnungszeitraum aber eine höhere Vergütung, tritt diese an die Stelle der 500 Euro. Entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden sind bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für einen vom Provider bei einfacher Fahrlässigkeit zu vertretenden Verlust von Inhaltsdaten ist der Ersatz auf den Aufwand der Wiederherstellung aus der letzten verfügbaren vertragsgemäßen Sicherung begrenzt.
Soweit die Haftung des Providers ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Zwingende Haftung bleibt unberührt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eigene Ansprüche eines Betroffenen gegen den Provider aus Art. 82 DSGVO. Rückgriff und Freistellung des Kunden bleiben nach dieser Ziffer begrenzt. Eine Inanspruchnahme der Gesellschafter geht nicht weiter als die Haftung der Gesellschaft.
Der Provider haftet nicht für Störungen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere für den Missbrauch von Zugangsdaten, die der Kunde offengelegt oder infolge einer Täuschung durch Dritte weitergegeben hat, für Inhalte, die der Kunde selbst Dritten zugänglich gemacht hat, und für höhere Gewalt.
5.2 Inhalte des Kunden
Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm gespeicherten Inhalte und Dateien rechtmäßig sind, einschließlich etwaiger Rechte an Schriften, Bildern und personenbezogenen Daten.
5.3 Freistellung
Der Unternehmer stellt den Provider von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass Inhaltsdaten rechtswidrig sind, eine Rechtsgrundlage oder eine Weisungsbefugnis fehlt, Rechte Dritter verletzt werden oder KI-Ausgaben ohne Prüfung gegenüber Dritten verwendet werden. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Sie gilt nicht, soweit der Anspruch auf einem Pflichtverstoß des Providers beruht. Der Provider erkennt solche Ansprüche nicht ohne Abstimmung mit dem Kunden an, soweit dem Kunden dadurch keine Frist versäumt wird. Äußert sich der Kunde auf eine Mitteilung, die den Anspruch und eine Frist von mindestens zehn Werktagen nennt, nicht innerhalb dieser Frist, darf der Provider den Anspruch vergleichen. Der Vergleich fällt unter die Freistellung, soweit sie nach diesem Absatz reicht und der Vergleich nicht offensichtlich überhöht ist. Der Kunde unterstützt den Provider bei der Verteidigung.
Ein Verbraucher stellt den Provider nur frei, soweit er den Verstoß zu vertreten hat, und nicht soweit der Provider den Anspruch verursacht hat.
5.4 Sperre
Besteht der begründete Verdacht, dass gespeicherte Daten rechtswidrig sind oder Rechte Dritter verletzen, insbesondere weil ein Gericht, eine Behörde oder ein Dritter den Provider darüber informiert, darf der Provider das betroffene Inhaltselement sperren. Das Konto darf er nur sperren, wenn eine Beschränkung auf das Element nicht ausreicht. Er teilt dem Kunden die Sperre und den Grund unverzüglich mit, soweit das die Aufklärung nicht gefährdet und keine gesetzliche Pflicht entgegensteht. Die Sperre wird aufgehoben, sobald der Verdacht ausgeräumt ist. Die bis zur Sperre fällige Vergütung bleibt geschuldet. Soweit der Kunde den Verdacht zu vertreten hat, wird sie wegen der Sperre nicht erstattet. Hat er ihn nicht zu vertreten, kann er die Vergütung nur für das gesperrte Element und nur für die Dauer der Sperre angemessen herabsetzen. Ein Anspruch auf Beendigung oder auf eine weitergehende Erstattung besteht daraus nicht.
6. Empfehlungsprogramm
6.1 Teilnahme
Der Provider kann ein Empfehlungsprogramm betreiben. Die Teilnahme ist freiwillig. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Der Provider darf die Teilnahme ablehnen oder beenden, insbesondere bei einem Verstoß gegen Ziffer 6.5. Registriert sich ein neuer Kunde über den persönlichen Empfehlungslink und wird der Empfehlungscode nach der Datenschutzerklärung übermittelt, wird er dem werbenden Kunden (Affiliate) zugeordnet. Maßgeblich ist der Code an der Registrierung. Ohne diese Übermittlung entsteht kein Anspruch.
6.2 Provision
Schließt der geworbene Kunde ein kostenpflichtiges Abonnement ab und geht die erste Zahlung ein, erhält der Affiliate eine Provision als Guthaben nach den Konditionen, die bei der Teilnahme im Konto angezeigt werden. Die Provision wird erst nach Ablauf der dort angezeigten Wartezeit verfügbar und nur, wenn sie bis dahin nicht nach Ziffer 6.4 oder 6.5 rückbelastet oder aberkannt ist. Weichen Texte auf der Website davon ab, gelten die Konditionen im Konto. Angaben auf der Website sind unverbindliche Beispiele. Der Provider darf diese Konditionen für die Zukunft ändern. Bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt. Für kostenlose Phasen entsteht keine Provision. Je geworbenem Kunden entsteht der Anspruch einmal, auch wenn das Abonnement verlängert, gewechselt oder neu abgeschlossen wird. Als derselbe geworbene Kunde gilt auch, wer dasselbe Zahlungsmittel, denselben Haushalt oder denselben wirtschaftlichen Berechtigten nutzt. Das Guthaben ist vor der bestätigten Auszahlung nach Ziffer 6.3 kein fälliger Zahlungsanspruch. Vor dieser Auszahlung entstehen keine Zinsen.
6.3 Auszahlung
Ab einem Guthaben von 50 Euro kann der Affiliate eine Auszahlung per SEPA-Überweisung anfragen. Dafür müssen Kontoinhaber, IBAN und BIC zutreffend hinterlegt sein. Kontoinhaber muss der Affiliate selbst sein; auf Konten Dritter zahlt der Provider nicht aus. Der Provider prüft jede Anfrage. Er kann sie ablehnen, pausieren oder anpassen, wenn ein begründeter Verdacht nach Ziffer 6.5 besteht, die Bankdaten fehlen oder unzutreffend sind, eine gesetzliche Pflicht entgegensteht oder die Provision nach Ziffer 6.4 rückbelastet wird. Sonst zahlt er aus, gegenüber einem Unternehmer jedoch erst, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Der Affiliate versteuert die Provision selbst.
6.4 Rückbelastung
Wird das Abonnement des geworbenen Kunden storniert oder widerrufen, wird die provisionsauslösende Zahlung ganz oder teilweise erstattet, zurückgebucht oder beim Zahlungsdienstleister beanstandet oder bleibt sie endgültig aus, wird die Provision im entsprechenden Umfang dem Guthaben wieder belastet. Das gilt, wenn das Ereignis innerhalb von 13 Monaten nach dieser Zahlung eintritt, auch nach einer Auszahlung. Eine ordentliche Kündigung nach dem bezahlten Zeitraum ist kein Storno. Das Guthaben darf negativ werden und wird mit künftigen Provisionen verrechnet. Bereits ausgezahlte Beträge sind in diesem Umfang zurückzuzahlen. Ein negativer Saldo ist binnen 14 Tagen auszugleichen. Das Ende der Teilnahme lässt die Rückbelastung nicht entfallen. Der Provider darf verrechnen. Offene Auszahlungen können pausiert oder angepasst werden.
6.5 Missbrauch
Untersagt sind insbesondere Eigenwerbung über selbst kontrollierte Konten, Scheinkonten, Spam, irreführende Werbung und jede Umgehung des Programms. Bei begründetem Verdacht darf der Provider Auszahlungen pausieren oder ablehnen, Provisionen aberkennen und den Affiliate ausschließen. Er nennt den Grund, soweit berechtigte Interessen der Betrugsprävention oder gesetzliche Pflichten nicht entgegenstehen. Eine Pause wird aufgehoben, sobald der Verdacht ausgeräumt ist. Teilt der Provider nicht innerhalb von 90 Tagen mit, dass der Verdacht fortbesteht und warum, endet die Pause, soweit keine gesetzliche Pflicht die Auszahlung hindert. Ein bestätigter Verstoß bleibt von dieser Frist unberührt.
6.6 Ende des Programms
Der Provider darf das Programm mit Wirkung für die Zukunft ändern oder beenden. Bereits entstandene und nicht nach Ziffer 6.4 oder 6.5 rückbelastete oder aberkannte Provisionen können nach Ziffer 6.3 ausgezahlt werden.
7. Mitteilungen
Mitteilungen des Providers in Textform genügen, soweit diese AGB nichts anderes verlangen. E-Mail reicht aus. Adressänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Gegenüber Unternehmern gelten Nachrichten an die zuletzt mitgeteilte Adresse zwei Werktage nach dem Absenden als zugegangen, wenn der Kunde die Änderung nicht mitgeteilt hat oder den Zugang treuwidrig verhindert.
Gegenüber Verbrauchern genügt der Provider seiner Mitteilungspflicht, wenn er an die zuletzt mitgeteilte Adresse sendet und der Verbraucher die Änderung nicht mitgeteilt hat. Eine weitergehende Zugangsfiktion gilt nicht.
8. Kein Widerrufsrecht
Der Provider schließt Verträge nur mit Unternehmern (Ziffer 1.2). Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Das gilt auch für Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleingewerbetreibende. Die Kündigung eines laufenden Vertrags richtet sich nach Ziffer 2.8. Zwingende Rechte eines Verbrauchers, der entgegen Ziffer 1.2 Vertragspartner geworden ist, bleiben unberührt.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Aufrechnung
Der Kunde kann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Forderung des Providers steht. Ein nur behaupteter Gegenanspruch lässt Fälligkeit und Verzug unberührt.
9.2 Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Vertragssprache ist Deutsch. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung geht die deutsche vor.
9.3 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das sachlich zuständige Gericht in Biberach an der Riß. Für alle übrigen Kunden, insbesondere für Verbraucher und für Unternehmer, die keine Kaufleute sind, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
9.4 Streitbeilegung
Der Provider ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
9.5 Übertragung
Der Provider darf diesen Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger übertragen, der in die Pflichten eintritt. Er teilt das in Textform mit. Gegenüber einem Verbraucher wird die Übertragung zum mitgeteilten Zeitpunkt wirksam, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung in Textform zum Wirksamwerden kündigt. Bereits fällige Vergütung bleibt geschuldet. Gegenüber Unternehmern wird die Übertragung mit der Mitteilung wirksam. Der Kunde darf den Vertrag nur mit Zustimmung des Providers in Textform übertragen.
9.6 Verjährung
Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren gegenüber Unternehmern in zwölf Monaten ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, spätestens jedoch in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche, deren Verjährung gesetzlich nicht im Voraus verkürzt werden kann. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährung.
9.7 Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.